Beamter hinterzog Steuern

Finanzamt darf den Dienstvorgesetzten darüber informieren

onlineurteile.de - Ein Beamter hatte über Jahre hinweg in der Einkommensteuererklärung immer nur einen kleinen Teil seiner nebenberuflichen Einkünfte angegeben und so Steuern hinterzogen. Als diese Praxis aufflog, leitete die Strafsachenstelle des Finanzamts ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Das Verfahren wurde bald wieder eingestellt: Zum einen, weil die Straftaten teilweise schon verjährt waren. Zum anderen, weil der unwillige Steuerzahler flugs eine Selbstanzeige abgegeben und die Steuern nachgezahlt hatte, um ein Strafverfahren zu vermeiden.

Das Finanzamt teilte ihm mit, es werde seinen Dienstvorgesetzten über die Ermittlungen unterrichten. Um das zu verhindern, wandte sich der Mann ans Finanzgericht, das ihm Recht gab: Da das Verfahren eingestellt sei, würden ja doch keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten ergriffen. Dann solle man lieber gleich das Steuergeheimnis wahren. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (VII B 149/07).

Disziplinarische Erwägungen könne die Strafverfolgungsbehörde getrost dem Dienstherrn überlassen, erklärten die Bundesrichter. Doch sei das Finanzamt (gemäß Beamtenrecht) befugt, den Dienstvorgesetzten eines Beamten über Erkenntnisse in Steuerstrafverfahren zu unterrichten - wenn es darum gehe zu prüfen, ob gegen den Beamten disziplinarische Maßnahmen anstünden. Das gelte auch dann, wenn der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe. Auch das Steuergeheimnis ändere daran nichts, denn es werde vom Gesetzgeber nicht schrankenlos garantiert.