Bearbeitungsgebühr für Kreditvergabe?

Geschäftsbedingungen einer Bank sehen Entgelt von mindestens 50 Euro vor

onlineurteile.de - Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank. Ihr "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthielt eine Klausel, nach der private Kunden für "Anschaffungsdarlehen" eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Kredits, mindestens jedoch 50 Euro zahlen mussten. Dieses Entgelt sei unzulässig, so die Schutzgemeinschaft: Die Bank dürfe die Klausel nicht länger verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stimmte dem zu (17 U 192/10). Die Klausel sei unklar und schon deshalb unwirksam: Fraglich sei nicht nur, was ein Anschaffungsdarlehen sein solle. Die Klausel lasse die Kunden auch im Ungewissen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr anfalle (beim Abschluss des Vertrags? bei der Auszahlung?) und wie sie zu zahlen sei. Vor allem benachteilige diese Regelung die Kunden in unangemessener Weise.

Kreditnehmer seien nur verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Eine pauschale Bearbeitungsgebühr solle den Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, z.B. die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers. Die stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene den Interessen der Bank, die Forderungsausfälle vermeiden wolle. Entgelt von Kunden zu verlangen für Arbeiten, welche die Bank nicht in deren Interesse durchführe, sei unzulässig.

P.S.: Die Rechtsprechung in dieser Frage ist nicht einheitlich (anders z.B. OLG Celle - 3 W 109/09). Das OLG Karlsruhe hat auch deshalb gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.