Befristeter Arbeitsvertrag mündlich vereinbart

Mündliche Verabredung ist selbst dann unwirksam, wenn sie später schriftlich festgehalten wird

onlineurteile.de - Im Oktober 2000 stellte sich ein Mann beim Amtsvorsteher des Bun-

desvermögensamtes vor. Es ging um einen Job als Sachbearbeiter. Das Ar-

beitsverhältnis sei auf zwei Jahre befristet, teilte der Amtsvorsteher dem

Bewerber mit. Der Mann erklärte sich damit einverstanden. Am 1. November

2000 begann er mit der Arbeit. Erst am 10. November unterzeichneten Ar-

beitgeber und Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem das

Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 2002 enden sollte. Als es dann so weit

war, klagte der Angestellte auf Weiterbeschäftigung - und bekam Recht.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags dürfe nur schriftlich vereinbart wer-

den, so das Bundesarbeitsgericht (7 AZR 198/04). Das sei zwingend vorge-

schrieben. Da im konkreten Fall die Vertragsparteien die Befristung vor dem

Arbeitsbeginn nur mündlich vereinbart hätten, sei zwischen ihnen ein unbefri-

stetes Arbeitsverhältnis entstanden. Wenn die Vertragsparteien eine nichtige

mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich niederlegten, werde sie da-

durch nicht wirksam.