Behandlung wegen Depression verschwiegen?
onlineurteile.de - Ein Mann hatte eine Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Doch als er aus dieser Police Leistungen verlangte, focht die Versicherung den Vertrag an. Eine Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die acht Jahre zurücklag, wurde dem Mann beinahe zum Verhängnis. Im Antragsformular habe er seinerzeit die Behandlung wegen eines "reaktiven depressiven Syndroms" unterschlagen, warf ihm das Versicherungsunternehmen vor. Dabei werde im Formular ausdrücklich auch nach "psychischen Leiden/Nerven- oder Geisteskrankheiten" gefragt - das sei arglistige Täuschung gewesen.
Doch die Aussage des Psychiaters rettete den Versicherungsnehmer: Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu seinen Gunsten (6 U 5/05). Grundsätzlich seien beim Abschluss des Vertrags auch psychische Leiden anzugeben, räumten die Richter ein. Trotzdem: Hier könne keine Rede davon sein, dass der Versicherungsnehmer absichtlich wichtige Umstände verschwieg, um den Versicherer so zum Abschluss des Vertrags zu bewegen. Denn von der Diagnose "Depression" habe er gar nichts gewusst.
Nach einigen üblen Erfahrungen mit Mobbing im Betrieb habe der Mann damals an Schlafstörungen gelitten und sei deshalb zum Arzt gegangen. Der Mediziner habe dem Patienten absichtlich nicht gesagt, er sei psychisch krank, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden. Außer Schlaftabletten habe er nichts verordnet. Nichts habe dem Patienten den Eindruck vermittelt, dass er an Depressionen leide. Was man nicht wisse, könne man auch nicht "absichtlich verschweigen". Deshalb müsse die Versicherung zahlen.