Behinderte Tochter lebt im Heim

Wer bekommt das Kindergeld: die Mutter oder der Sozialleistungsträger?

onlineurteile.de - Die Mutter hatte ihre volljährige behinderte Tochter in einem Heim untergebracht. Die Heimkosten übernahm im Wesentlichen ein Sozialleistungsträger, die Mutter nur zahlte nur einen kleinen Teil. Der Sozialleistungsträger wurde deshalb bei der Familienkasse vorstellig: Sie sollte künftig das Kindergeld an ihn und nicht mehr an die Mutter auszahlen.

Begründung: Hier zählten nur die Heimkosten. Alles andere, was die Mutter finanziere - das Kinderzimmer in ihrer Wohnung, Geschenkpakete und die Reise- und Übernachtungskosten bei Besuchen ihrerseits -, bringe die Frau freiwillig auf. Das müsse nicht berücksichtigt werden.

Damit war der Bundesfinanzhof (BFH) nicht einverstanden (III R 37/07). Das Kindergeld erhalte weiterhin die Mutter, so der BFH, sofern ihre tatsächlichen Ausgaben für das Kind mindestens so hoch seien wie das Kindergeld. Die Entscheidung, wem das Kindergeld zusteht - den Eltern oder dem Sozialleistungsträger -, liegt prinzipiell im Ermessen der Familienkassen.

Ausschlaggebend seien dabei die tatsächlichen Aufwendungen, urteilten die obersten Finanzrichter. Und dazu gehörten auch die Reisekosten, das Kinderzimmer und Geschenke. Diese Kosten müssten allerdings von der Familienkasse konkret beziffert werden: Erst dann könne sie endgültig über die Zuteilung des Kindergeldes entscheiden.