Behindertenausweis der Tochter kopiert ...

... und damit falsch geparkt: Beging der Vater Urkundenfälschung?

onlineurteile.de - Die Tochter eines Angestellten im öffentlichen Dienst leidet an Mukoviszidose (eine schwere Erkrankung der Bauchspeicheldrüse) und hat deshalb einen Schwerbehindertenausweis sowie einen Parkausweis für Behinderte. Ihr Vater fertigte von beiden Ausweisen Farbkopien an, steckte sie in Klarsichtfolien und benutzte sie, um unberechtigt auf Behinderten-Parkplätzen zu parken. Als er wieder einmal vor der Dienststelle das Auto auf einem für Behinderte reservierten Platz abstellte, fiel einem Polizeibeamten auf, dass der Ausweis im Auto nur eine Kopie war.

Das Amtsgericht brummte dem Autofahrer nur eine Geldbuße von 35 Euro auf. Dagegen protestierte die Staatsanwaltschaft: Der Mann müsse wegen Urkundenfälschung verurteilt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück (1 Ss 13/06). Eine Kopie sei zwar keine Urkunde, so die Richter. Doch man könne sie ausnahmsweise als solche behandeln, wenn der Täter damit den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte.

Das Amtsgericht habe Urkundenfälschung hier verneint, weil die Qualität der handwerklichen Herstellung dilettantisch war. Der Polizeibeamte habe sie denn auch sofort als Kopie erkannt. Doch darauf komme es nicht in erster Linie an, vielmehr gehe es um die subjektive Zielsetzung des Autofahrers. Immerhin habe er Farbkopien hergestellt und sie beidseitig kopiert. Das könnte ein Indiz für eine Fälschungsabsicht sein. Mit dieser Frage müsse sich das Amtsgericht auseinandersetzen.