Behinderter Sohn besucht teure Privatschule
onlineurteile.de - Die Eltern waren schon lange geschieden und beide wieder verheiratet. Der Vater hatte mit seiner zweiten Frau zwei kleine Kinder. Für den Sohn aus erster Ehe zahlte er monatlich 227 Euro Unterhalt. Der Junge war leicht geistig behindert und besuchte zuerst die Sonderschule. Auf den Rat eines Schulexperten hin wechselte der Junge mit 17 Jahren auf eine private Schule, um den Hauptschulabschluss zu schaffen. Dafür fielen jährlich 1.900 Euro Schulkosten und 200 Euro für Nachhilfeunterricht an.
Zuerst finanzierte der neue Ehemann der Mutter die teure Privatschule. Doch als sein Bauunternehmen pleite ging, wurde es ihm zuviel. Da verklagte die Mutter im Namen des Jungen den Ex-Mann auf Übernahme der Mehrkosten - und bekam Recht. Seit der letzten Festsetzung des Unterhalts haben sich die Verhältnisse grundlegend geändert, stellte das Oberlandesgericht Koblenz fest (11 UF 27/04). Zum einen verfüge der leibliche Vater über ein höheres Einkommen. Zum anderen sei der Unterhaltsbedarf durch die Schulkosten erheblich gestiegen, aus dem bisherigen Barunterhalt seien diese nicht zu bestreiten.
Die Entscheidung seiner (allein sorgeberechtigten) Frau, den Jungen auf eine Privatschule zu schicken, müsse der Vater hinnehmen. Gewichtige Gründe sprächen für den Schulwechsel. Die Privatschule werde der Eignung des Jungen gerecht und biete ihm die besten Entwicklungschancen. Um wenigstens den Hauptschulabschluss zu erreichen, sei er auf diese Schule angewiesen. Wegen seiner Lernschwierigkeiten hätte er weder auf einer staatlichen Sonderschule, noch in einer freien Waldorfschule diese Chance. Die Mutter und ihr Ehemann hätten die Schule bezahlt, solange sie konnten, ohne den leiblichen Vater zu belasten. Nun müsse er sich an den Kosten beteiligen, um dem Jungen die für sein weiteres Leben so wichtige Schulausbildung zu ermöglichen.