Bei Chipkey-Verlust in der Therme ...
onlineurteile.de - Wer ins Hallenbad geht, bekommt heutzutage meist eine elektronisch aufgeladene Eintrittskarte ausgehändigt: Mit dem so genannten Chipkey oder Coin kann man die Garderobenkästchen verschließen; in manchen Bädern wird darauf auch gespeichert, ob die Besucher Getränke oder Imbisse konsumiert haben.
Ein Verbraucherschutzverein beanstandete die Geschäftsbedingungen der Inhaberin einer Therme, der S-GmbH. Demnach hatten erwachsene Thermenbesucher beim Verlust eines Chipkeys 40 Euro als pauschalen Schadenersatz zu zahlen. Viel zu viel, fanden die Verbraucherschützer. Die fragliche Klausel dürfe nur mit folgendem Zusatz verwendet werden: "Dem Benutzer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet".
Ohne diesen Zusatz sei die Klausel unwirksam, bestätigte das Landgericht Mainz (4 O 286/10). Eine Schadenspauschale dürfe nicht höher sein als der "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden". Dass ihre Pauschale dem typischen Schadensumfang entspreche, habe die S-GmbH nicht nachweisen können.
Sie habe zwar Rechnungen vorgelegt, denen zu entnehmen sei, dass Klappschlüssel je 15,30 Euro und Riegelschlosszylinder je 22 Euro kosteten. Das wären zusammen fast 40 Euro. Erfahrungsgemäß gingen in Thermen oder Hallenbädern aber meist die Chipkeys beim Umkleiden und nicht die Schlüssel verloren, die Besucher sich um das Hand- oder Fußgelenk binden.
Das Schloss eines Garderobenschränkchens auszutauschen, sei nur selten notwendig. Im Normalfall müsse die S-GmbH keine Klappschlüssel bzw. Riegelschlosszylinder re-finanzieren. Der "typische Schadensumfang" sei also geringer als die 40 Euro Pauschale, die sie Besuchern für einen verlorenen Chipkey abknöpfe.