Bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz ...

... gelten für Autofahrer "höchste Sorgfaltsanforderungen"

onlineurteile.de - Autofahrer D verließ den Kundenparkplatz eines Münchner Einkaufszentrums und bog nach rechts in die Hanauer Straße ein. Dort musste er sofort abbremsen, weil ein Fußgänger den - ca. zehn Meter hinter der Parkplatzausfahrt liegenden - Fußgängerübergang überquerte. Das nachfolgende Auto fuhr von hinten auf den geliehenen Wagen von D auf und beschädigte das Heck.

Die Eigentümerin des Wagens, eine Bekannte von D, verklagte den Auffahrer R auf Ersatz der Reparaturkosten von 1.946 Euro: Er habe wohl nicht aufgepasst, denn D habe sich vor dem Bremsmanöver bereits in den Verkehr auf der Hanauer Straße eingeordnet gehabt. R bestritt dies: Er habe den Unfall nicht mehr verhindern können. D sei ganz plötzlich aus der Parkplatzausfahrt herausgekommen und habe sich unmittelbar vor ihm "reingedrängt".

Das Amtsgericht München wies die Zahlungsklage der Frau gegen R ab (322 C 14516/08). Er habe sich im fließenden Verkehr bewegt und damit Vorfahrt gehabt. Wenn jemand aus einem Grundstück (hier: aus einem Parkplatz) in eine Straße einbiege und dabei ein Unfall passiere, spreche das für ein Verschulden des Einbiegenden (es sei denn, dieser könne das Gegenteil beweisen).

Beim Ein- und Ausfahren aus Grundstücken gelten laut Straßenverkehrsordnung höchste Anforderungen an Sorgfalt und Aufmerksamkeit: Der Einbiegende müsse jedes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer vermeiden. D habe die Schilderung des Unfallhergangs durch R nicht widerlegen können. Zeugen hätten unterschiedliche Aussagen gemacht und dessen Angaben ebenfalls nicht entkräftet. Daher sei R keine Schuld an dem Auffahrunfall anzulasten.