Bei der Probefahrt Fahrzeug demoliert

Muss der Kaufinteressent dem Händler den Schaden ersetzen?

onlineurteile.de - Ein Autohändler überließ einem Kaufinteressenten ein gebrauchtes "Trike" (ein Dreiradfahrzeug) für eine Probefahrt. Als der Mann nach der Probefahrt auf das Betriebsgelände zurückkehrte, passierte es: Er streifte ein Kundenfahrzeug, rutschte dann von der Kupplung ab und schoss mit dem Trike in Richtung Reparaturhalle. Dort blieb er an einem Torpfosten hängen und prallte gegen ein Ölfass.

Der Autohändler verlangte Schadenersatz für das demolierte Trike. Beim Oberlandesgericht Koblenz hatte der Unglücksfahrer Glück im Unglück und kam ohne Zahlung davon (12 U 1360/01). Begründung: Bei Probefahrten bestehe allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko. Denn der Fahrer müsse sich erst auf den ungewohnten Wagen einstellen - im konkreten Fall auf die unterschiedliche Breite des Trike vorne und hinten. Um die Fahreigenschaften des gewünschten Fahrzeugs zu testen, gebe zudem mancher Probefahrer auch mehr Gas als sonst. Daher gelte für Probefahrten ein Haftungsaussschluss, und zwar auch dann, wenn der Kaufinteressent dies mit dem Autohändler nicht ausdrücklich vereinbare ("stillschweigender Haftungsausschluss"). Dieser Grundsatz benachteilige die Händler nicht, denn sie könnten sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegen dieses Risiko absichern.