Bei Geldanlage schlecht beraten?

Anleger beruft sich darauf, einen veralteten Prospekt über den Immobilienfonds bekommen zu haben

onlineurteile.de - 1999 hatte der Kunde einer Finanzberatungsgesellschaft (kreditfinanziert) 200.000 DM in einem Immobilienfonds angelegt. Einnahmen und Steuervorteile durch die Geldanlage in den folgenden Jahren wogen Zins und Tilgung für den Kredit knapp auf, doch am Ende war von der Anlagesumme nicht mehr allzuviel übrig.

Der Anleger zog vor Gericht und forderte Schadenersatz von der Finanzberatungsgesellschaft, weil ihm diese nur veraltetes Prospektmaterial über den Immobilienfonds gegeben habe. Er sei schlecht beraten worden. Erst nach einigem Hin und Her im Prozess gab der Kunde zu, seinerzeit auch einen neuen Prospekt erhalten zu haben, "jedoch viel zu spät".

Das sei unerheblich, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg, denn der Unterschied zwischen den beiden Prospekten sei nicht groß (6 U 45/08). Der Anleger habe eingeräumt, schon den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Er habe sich weder nach dem Grund dafür erkundigt, dass der Immobilienfonds den Prospekt aktualisiert hatte, noch mit dem Inhalt eines der beiden Prospekte auseinander gesetzt.

Dass die ein wenig ausführlichere Beschreibung der Anlagerisiken im neuen Prospekt zu einer anderen Anlageentscheidung des Kunden geführt hätte, sei daher unwahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich falscher Information durch den Anlageberater und dem finanziellen Verlust sei nicht bewiesen. Die Finanzierungsberatungsgesellschaft schulde dem Anleger deshalb keinen Schadenersatz.