Bei Radunfall schwer verletzt
onlineurteile.de - Ein 23-jähriger Mann wurde bei einem Radunfall im Mai 1999 schwer verletzt. Er verlor dadurch Geruchs- und Geschmackssinn und die Sehkraft auf dem rechten Auge. Glück im Unglück: Der junge Mann hatte zwei private Unfallversicherungen abgeschlossen. Doch darum kümmerte sich der verunglückte Radfahrer erst einmal überhaupt nicht. Erst im Juni 2000 suchte er die Praxis eines Neurologen auf, um per Attest unfallbedingte Defizite feststellen zu lassen.
Gemäß den Versicherungsbedingungen hätte der junge Mann bei Invalidität vor dem 25. Geburtstag die vierfache Summe von der Versicherung bekommen. Das ärztliche Gutachten dazu hätte er spätestens 15 Monate nach dem Unfall abgeben müssen. Doch der Neurologe ließ sich Zeit und schickte das Gutachten erst im September 2000, als die Frist schon abgelaufen war. Für diese Nachlässigkeit sollte er nach Meinung des Patienten büßen: Der Verunglückte verklagte den Mediziner auf 130.000 DM Schadenersatz, weil er ihn um die Versicherungsleistungen gebracht habe - ohne Erfolg.
Wenn ein Patient bei der Unfallversicherung Ansprüche geltend machen wolle, sei es grundsätzlich seine Sache und nicht die des Arztes, sich darum zu kümmern, entschied das Oberlandesgericht München (1 U 2965/04). Der Patient müsse dafür sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung rechtzeitig bei der Versicherung vorliege. Weder aus der ärztlichen Berufsordnung, noch aus den ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag sei etwas Anderes abzuleiten.
Dass der Versicherungsnehmer in der Praxis mehrfach das Attest angemahnt habe, behaupte er zwar. Er habe aber noch nicht einmal Zeitpunkt und Gesprächspartner angeben können. Und das passe zu der auffälligen Nachlässigkeit des Unfallopfers in der Wahrnehmung seiner Interessen: 13 Monate habe er sich nach dem Unfall Zeit gelassen, anstatt sich gleich um das erforderliche Attest zu bemühen. Mit der Versicherung habe er erst telefoniert, als die Frist schon längst abgelaufen war. Und nun versuche er, seine Nachlässigkeit wieder wettzumachen, indem er Pflichtverstöße des Arztes konstruiere.