Bei Rot in die Kreuzung

Kaskoversicherer kürzte zu Recht seine Leistung um die Hälfte

onlineurteile.de - Eine Autofahrerin hatte an einer Kreuzung mit Ampelanlage einen Verkehrsunfall verursacht: Sie war in die Kreuzung eingefahren, obwohl die Ampel für sie schon mindestens eineinhalb Sekunden Rot anzeigte, und mit einem anderen Wagen zusammengestoßen. Dabei wurden beide Autos beschädigt.

Nun wandte sich die Verkehrssünderin an die Vollkaskoversicherung: Sie müsse für die Reparatur ihres Wagens aufkommen. Wegen des "unverzeihlichen Fehlverhaltens" der Versicherungsnehmerin werde sie den Betrag nicht voll übernehmen, erklärte die Versicherung und kürzte die Leistungen um die Hälfte.

Doch die Autofahrerin bestritt vehement einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung: Bei der Einfahrt in die Kreuzung sei sie von der tief stehenden Sonne "total geblendet worden". Die Ampelfarbe habe sie nicht erkennen können.

Damit kam die Autofahrerin beim Landgericht Münster allerdings nicht durch: Es wies ihre Klage gegen die Vollkaskoversicherung auf Übernahme der gesamten Reparaturkosten ab (15 O 141/09). Eine rote Ampel zu überfahren, sei in jeder Hinsicht grob fahrlässig, betonte das Gericht.

Selbst wenn es wahr wäre, dass die Frau geblendet war, entlaste sie dies nicht. Wer eine Lichtzeichenanlage nicht gut sehen könne, dürfe nicht einfach in eine Kreuzung einfahren - quasi im "Blindflug". Dieses schwerwiegende Fehlverhalten berechtige den Versicherer allemal dazu, seine Leistungen zu halbieren.