Bei Rot über die Ampel ...

Das Gefühl eines Polizisten genügt nicht, um einen "qualifizierten Rotlichtverstoß" nachzuweisen

onlineurteile.de - Flott fuhr der Taxler auf die Kreuzung zu und dann über die Ampel, obwohl diese schon Rot zeigte. Pech für ihn, dass hinter dem Taxi ein Polizeiwagen fuhr. Vor dem Amtsgericht sagte einer der Beamten dann aus, die beiden Autos seien im Abstand von ca. 100 Metern auf die Ampel zugefahren, als sie auf Rot umsprang. Danach habe es noch mindestens drei Sekunden gedauert, bis der Verkehrssünder die Ampel passierte. Das habe er im Gefühl und "ganz genau geschätzt".

Daraufhin brummte der Amtsrichter dem Autofahrer wegen "qualifizierten Rotlichtverstoßes" eine Geldbuße von 150 Euro und einen Monat Fahrverbot auf. (Qualifizierter Rotlichtverstoß bedeutet: Der Autofahrer überfährt eine Ampel, die über eine Sekunde auf Rot steht.) Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte er beim Oberlandesgericht Köln Erfolg (8 Ss OWi 12/04). Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Da hier spürbare Strafe drohe, dürfe man einen qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein auf Basis einer freien Schätzung annehmen, so die Richter. Auch ein zuverlässiger Beamter sei nur ein Mensch und das menschliche Zeitgefühl sei nun einmal ungenau. Um Zeitintervalle im Sekundenbereich sicher zu erfassen, genüge das Gefühl eines Polizisten jedenfalls nicht. Wenn sich keine weiteren, objektiven Anhaltspunkte für das Vergehen des Autofahrers fänden, sei der Führerscheinentzug rückgängig zu machen und die Geldbuße herabzusetzen.