Bei Verwandtem Darlehensvertrag geschlossen
onlineurteile.de - Ein junger Handwerksmeister besuchte den Cousin seiner Mutter in dessen Wohnung. Der Besuch war rein privater Natur. Doch der Verwandte überraschte ihn mit einem geschäftlichen Vorschlag: Um Steuern zu sparen sollte sich der Handwerker an einem Immobilienfonds beteiligen. Das könne er ja leicht mit einem Darlehen finanzieren, meinte der Verwandte. Der junge Mann ließ sich zum Eintritt in den Fonds überreden und unterschrieb auch einen Kreditvertrag.
Jahre später wollte er aus dem Vertrag aussteigen. Es kam zum Rechtsstreit mit der Fondsinitiatorin, einer W-GmbH. Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Handwerker den Vertrag widerrufen kann. Das hing wiederum davon ab, ob das Gespräch in der Privatwohnung des Verwandten als "Haustürgeschäft" zu bewerten war. Der Bundesgerichtshof bejahte dies (XI ZR 432/04).
Das "Haustürwiderrufsgesetz" schützt Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen in Situationen, in denen das Risiko groß ist, von gewieften Verkäufern überrumpelt zu werden. Das treffe nicht zu, wenn ein Kunde den Vertragspartner im Büro oder in einer Privatwohnung aufsuche, um Vertragsverhandlungen zu führen. Dann sei er sich ja über den geschäftlichen Charakter des Treffens im Klaren.
Hier liege der Fall aber anders, so die Bundesrichter. Der Kreditnehmer sei zu einem Verwandtschaftsbesuch eingeladen gewesen. Der Anlagenvermittler, der Cousin seiner Mutter, habe ihn erst im Laufe des Besuchs unerwartet auf die Möglichkeit einer kreditfinanzierten Kapitalanlage angesprochen. In so einer Situation sei der Kunde nicht auf geschäftliche Gespräche vorbereitet und es falle ihm schwer, den Verwandten abzuweisen. Dann werde er sich - schon aus Gründen der Höflichkeit gegenüber dem Gastgeber - dem Gespräch nicht entziehen. Eine freie Entscheidung sei in dieser Lage fast nicht möglich.
Bei einem in einer Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen sei der Kreditnehmer und Geldanleger von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen (wenn er bei Vertragsschluss nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde). Denn bei korrekter Information hätte er sich auf dieses Geschäft nicht eingelassen.