Bei Wasserskifahren die Ehefrau verletzt

Keine Haftungsmilderung, wie sonst beim Freizeitsport von Eheleuten üblich

onlineurteile.de - Ein Münchner Ehepaar machte Urlaub am Gardasee. Mit dem Motorboot eines Bekannten ging es hinaus zum Wasserskifahren. Während seine Frau hinter dem Boot herfuhr, steuerte der Münchner das Boot. Ihm entging, dass seine Frau das Wasserskifahren beenden wollte und auf das Boot zuschwamm. Der Bekannte rief es ihm zu, daraufhin drückte der Mann am Steuer die beiden Gashebel nach vorne.

Was er nicht wusste: Anders als bei seinem eigenen Motorboot legte er so den Rückwärtsgang ein und nicht den Vorwärtsgang (weil zwei Getriebehebel noch in Rückwärtsposition standen, deren Leerlauf nicht eingerastet war). Dadurch geriet seine Ehefrau in die Schraube des Bootes und verletzte sich schwer. Das Oberlandesgericht (OLG) München verurteilte den Bootseigentümer, die Behandlungskosten zu übernehmen, weil er seine Pflichten als Bootseigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren verletzt habe.

Nun zog der Bekannte seinerseits vor Gericht: Seiner Ansicht nach musste der Ehemann für die Folgen des Unfalls zu 80 Prozent geradestehen. Das OLG hatte das verneint: Beim gemeinsamen Freizeitsport von Eheleuten herrschten nicht die üblichen Maßstäbe für die Haftung - sie müssten einander "nur für diejenige Sorgfalt einstehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen" (§ 1359 BGB). Nach diesem milderen Maßstab hafte der Ehemann nicht für die Unfallfolgen. Seine falsche Reaktion sei nur ein Augenblicksversagen gewesen.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (VI ZR 79/08). Ebenso wenig wie bei einem Unfall im Straßenverkehr komme hier eine Haftungserleichterung für den Ehegatten in Betracht. Im Straßenverkehr könne sich auch niemand darauf berufen, "er pflege Verkehrsvorschriften zu missachten". Der Umgang mit einem Motorboot sei ebenso riskant wie Autofahren. In Italien sei der Schutz von Wasserskiläufern detailliert geregelt: Für individuelle Kriterien dafür, wie sorgfältig ein Bootsführer vorzugehen habe, bleibe da kein Raum. Der Ehemann hafte für die Unfallfolgen mit; in welcher Höhe, müsse nun das OLG entscheiden.