Beihilfe für Massagen in der Praxis der Ehefrau?
onlineurteile.de - Ein Beamter hat gegen den Dienstherrn
keinen Anspruch auf Beihilfe für medizinische Behandlung (Krankengymnastik und Massagen) in einer physiotherapeutischen Praxis, die von seiner Ehefrau geführt wird; Aufwendungen für die Heilbehandlung durch nahe Angehörige sind prinzipiell nicht "beihilfefähig"; das gilt auch dann, wenn die Behandlung zwar durch eine angestellte Physiotherapeutin durchgeführt wurde, aber der Ehefrau als Praxisinhaberin die Vergütung aus dem Behandlungsvertrag zusteht.