Beim Auszug Streit um die Kaution

Wenn ein Mieter danach drei Jahre nichts mehr unternimmt, verliert er seinen Anspruch

onlineurteile.de - Ende März 1998 war das Ehepaar aus der Mietwohnung ausgezogen. Danach forderte das Sozialamt - das den Mietern die Kaution geliehen hatte - vom Vermieter die Kaution zurück. Er schrieb dem Sozialamt, die Betriebskosten seien noch nicht abgerechnet und er streite mit den Mietern noch über ihre Renovierungspflichten. Nach Klärung dieser Fragen stehe der Auszahlung der Kaution an die Mieter nichts mehr im Wege. Den Mietern setzte er eine Frist, in der sie Schönheitsreparaturen ausführen sollten.

Es geschah nichts. Anschließend war drei Jahre lang Funkstille - bis die Mieter im Jahr 2002 die Kaution einklagten. Doch beim Amtsgericht Wiesbaden kamen sie mit ihrer Forderung nicht durch (92 C 5423/03). Über drei Jahre nach dem Ende des Mietverhältnisses sei ihr Anspruch auf die Kaution verwirkt. Damals hätten sie mit dem Vermieter über den Umfang der Schönheitsreparaturen gestritten, dann die gesetzte Frist für die Renovierung verstreichen lassen. Also mussten die Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter mit der Kautionssumme Schönheitsreparaturen finanzieren werde. Wenn sich Mieter und Sozialamt dann beim Vermieter nicht mehr meldeten, um den offenen Streit zu klären, und drei Jahre keinen Kontakt mehr mit ihm aufnähmen, dürfe dieser darauf vertrauen, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden.