Beim Beladen eines Lkws anderes Fahrzeug beschädigt
onlineurteile.de - Im Baumarkt hatte der Fahrer eines Opel Transporters Zaunelemente aus Holz gekauft. Als er sie anschließend auf dem Parkplatz in den Transporter einräumte, rutschten einige aus der Packung und verkratzten mit den Spitzen einen daneben geparkten VW Golf. Ohne eine Mitteilung zu hinterlassen, machte sich der Lkw-Fahrer aus dem Staub. Doch Kunden beobachteten ihn und informierten den Golf-Besitzer, der Strafanzeige erstattete.
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten lehnte den Antrag des Staatsanwalts ab, gegen den Übeltäter einen Strafbefehl wegen Unfallflucht zu erlassen ((290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08)). Der Golf-Besitzer könne ihn natürlich wegen des Lackschadens von 1.100 Euro auf Schadenersatz verklagen. Unfallflucht habe der Transporter-Fahrer jedoch nicht begangen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setze nämlich einen Unfall im Straßenverkehr voraus - und der Lackschaden sei nicht auf eine für den Straßenverkehr typische Gefahr zurückzuführen.
Gehe es um parkende Fahrzeuge, müsse der Vorgang wenigstens mit deren Benutzung im Straßenverkehr zusammenhängen (wie z.B. ein Schaden durch das Öffnen einer Türe beim Aussteigen). Das sei hier nicht der Fall. Wer einen stehenden Transporter belade, bereite damit nicht unbedingt die Heimfahrt vor. Der Fahrer hätte ebensogut in den Baumarkt zurückgehen können. Wenn beim Be- oder Entladen ein Gegenstand auf einen daneben stehenden Wagen falle, verwirkliche sich kein spezielles Unfallrisiko des Straßenverkehrs.