Beim Pleitebetrieb Personal abgeworben
onlineurteile.de - Ein Unternehmen der Werbebranche ging pleite. Eine Konkurrentin sah darin eine geschäftliche Chance. Noch bevor das Unternehmen Insolvenz anmeldete, schloss die Konkurrenzfirma mit einem Großteil der gekündigten Mitarbeiter neue Anstellungsverträge. Das war mit den Geschäftsführern der Pleite-GmbH abgesprochen. Den Kunden des Unternehmens teilte die Konkurrentin mit, sie würden künftig "mit der eingespielten und Ihnen bekannten Mannschaft" bedient.
Der Insolvenzverwalter beanstandete dieses Vorgehen: Die Geschäftsführer der GmbH hätten pflichtwidrig gehandelt und die Firma praktisch verschenkt, was die Konkurrentin ausgenutzt habe. Er forderte eine halbe Mio. Euro nebst Zinsen: Soviel hätte die finanziell marode GmbH noch erlösen können, wenn sie ihre Geschäfte weitergeführt hätte. Das Oberlandesgericht Hamburg wies seine Klage jedoch ab (5 U 29/04).
Von wettbewerbswidrigem Abwerben könne keine Rede sein, wenn die GmbH-Geschäftsführer (davon zwei zugleich Mehrheitsgesellschafter) der Übernahme von Personal und Kundenbestand zustimmten. Angesichts der misslichen Lage sei dies für die GmbH von Vorteil gewesen, z.B. weil Zahlungsverbindlichkeiten während der Kündigungszeit sofort entfielen. Um Schadenersatz für entgangenen Gewinn geltend machen zu können, müsse der Insolvenzverwalter außerdem genau darlegen, wie er den Betrieb aus der Krise und in die Gewinnzone geführt hätte. Er könne nicht die früher erzielten Umsätze ohne weiteres als wiederholbar annehmen und hochrechnen.