Beim Verputzen einer Kirche Orgel beschädigt

Muss die Betriebshaftpflichtversicherung des Malers den Schaden begleichen?

onlineurteile.de - Als der Malermeister die Empore der Kirche verputzte, war ihm die Orgel eindeutig im Weg. Das mächtige Instrument konnte man nicht beiseite räumen, weil es fest mit der Außenwand verbunden war. Der Handwerker machte aus der Not eine Tugend und benutzte die Orgel als Ablagefläche, während er rundherum die Wand mit Dämmputz versah.

Nach der Renovierung war das Instrument total verschmutzt - und klang schauerlich. Für Schäden, die durch seine Arbeit entstanden, hatte der Maler zwar eine Betriebshaftpflichtversicherung. Doch das Versicherungsunternehmen winkte ab: Nach den Versicherungsbedingungen sei ein Bearbeitungsschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Bearbeitungsschaden: Schaden an einer unbeweglichen Sache, die selbst Gegenstand des Auftrags ist).

So weit dürfe man die Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag nicht auslegen, entschied das Landgericht Dortmund (2 O 23/06). Die Orgel sei zwar ein fester Bestandteil der Kirche, die vom Auftragnehmer verputzt wurde, denn sie sei mit dem Gebäude verbunden. Sie sei aber keineswegs der Gegenstand des Maler-Auftrags gewesen. Dass der Handwerker die Orgel im Rahmen der Auftragsarbeiten als Ablage zweckentfremdet habe, mache sie nicht zum Auftragsgegenstand. Die Haftpflichtversicherung müsse die Reparatur des Instruments finanzieren, weil es sich hier nicht um einen Bearbeitungsschaden handle.