Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
onlineurteile.de - Eine angestellte Rechtsanwältin schloss eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab, um Vermögensschäden abzudecken. Die Versicherungsbeiträge übernahm ihr Arbeitgeber, ohne für die Summe Lohnsteuer abzuführen. Das Finanzamt beanstandete diese Praxis und rechnete die Beitragszahlungen zum Einkommen der Anwältin dazu. Die Angestellte könne sie zwar als Werbungskosten geltend machen, so die Finanzbeamten. Zunächst einmal zählten die Beiträge aber zu den Einnahmen, für die Lohnsteuer zu zahlen sei.
Vergeblich zog die Anwältin vor Gericht, um den Steuerbescheid aufheben zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Finanzamts (VI R 64/06). Anwälte seien gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das sei gewissermaßen die Voraussetzung, um den Beruf überhaupt ausüben zu dürfen: Wer gegen diese Pflicht verstoße, dem werde die Zulassung entzogen.
Dass der Arbeitgeber für die Anwältin die Beiträge übernehme, liege daher überwiegend im Interesse der Arbeitnehmerin. Biete der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, sei dies als Arbeitslohn zu versteuern (außer, die Zuwendung erfolge im betrieblichen Interesse).