Bekleidungshersteller kleidet leitende Angestellte ein

Dies ist ein geldwerter Vorteil und damit als Arbeitslohn zu versteuern

onlineurteile.de - Der Hersteller hochwertiger Kleidungsstücke einer bekannten Modemarke stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung seines Unternehmens immer die jeweils neueste Kollektion billig zur Verfügung. Denn sie sollten mit ihrem äußeren Erscheinungsbild die Marke repräsentieren. Diese Praxis fiel eines Tages dem Finanzamt auf: Der geldwerte Vorteil sei steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen, meinten die Beamten.

Vergeblich wandte der Arbeitgeber gegen den Steuerbescheid ein, es liege im Interesse des Betriebs, dass leitende Angestellte Bekleidung des eigenen Unternehmens tragen. Das sei Werbung und erhöhe die "Glaubwürdigkeit der Marke". Dabei stehe nicht der betriebliche Zweck im Vordergrund, urteilte dagegen der Bundesfinanzhof (VI R 60/02).

Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers ein finanzieller Vorteil sei, desto weniger falle das betriebliche Interesse des Arbeitgebers ins Gewicht. Und der Vorteil für die Angestellten, hochwertige und teure Kleidung einer Edelmarke billig zu erstehen, sei erheblich. Der "Kleiderrabatt" sei deshalb als zu versteuernder Arbeitslohn einzustufen.