Bekleidungsunternehmen macht dicht
onlineurteile.de - Zwölf Jahre lang hatte die Näherin für das Bekleidungsunternehmen gearbeitet. Anfang 2003 beschloss die Unternehmensleitung, die unrentable deutsche Produktion stillzulegen und nur noch im Ausland zu produzieren. Allen Arbeitnehmerinnen der Produktionsabteilung wurde (entsprechend ihren jeweiligen Kündigungsfristen) gekündigt, nur die Musterabteilung wollte man ein wenig länger beibehalten. Im September 2003 wurden dann aber beide Abteilungen stillgelegt.
Vergeblich wehrte sich die Näherin gegen die ihrer Ansicht nach "sozialwidrige" Kündigung zum 31. Juli 2003. Der Arbeitgeber habe keine Sozialauswahl getroffen, warf sie ihm vor. Man hätte sie zumindest noch zwei Monate länger beschäftigen können - so wie die Näherinnen in der Musterabteilung, die eine vergleichbare Arbeit erledigten. Doch das Bundesarbeitsgericht winkte ab (2 AZR 447/04). Wenn ein Betrieb dicht mache und alle Arbeitsverhältnisse sofort und gleichzeitig gekündigt würden, entfalle die Notwendigkeit einer Sozialauswahl, erklärten die Bundesrichter.
Erheblicher Umsatzrückgang habe zu der unternehmerischen Entscheidung geführt, den unproduktiven Betrieb stillzulegen. Das sei nicht zu beanstanden. Der Entschluss, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, allen Arbeitnehmern zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und bis zu diesem Zeitpunkt nur noch alte Aufträge abarbeiten zu lassen, rechtfertige jede Kündigung.
Die Kündigung der Näherin wäre auch dann wirksam, wenn die Musterabteilung noch ein wenig fortgeführt worden wäre. Denn die Arbeit in der Produktion sei mit der in der Musterabteilung keineswegs vergleichbar: Dort würden von Hand ganze Kleidungsstücke gefertigt, was eine erheblich höhere Qualifikation der Näherinnen voraussetze als in der Produktion. Dort werde maschinell und stark arbeitsteilig gefertigt.