Beleidigungen im betrieblichen Intranet

Arbeitgeber darf dem Urheber vorübergehend den Zugang zum Intranet sperren

onlineurteile.de - Kurz vor den Betriebsratswahlen griff ein Arbeitnehmer beherzt in den Wahlkampf ein. Der schien für ihn darin zu bestehen, einige der Kandidaten schlecht zu machen. Im betrieblichen Intranet bedachte er sie mit Komplimenten wie "Rattenfänger" oder "Zwerg". Einem "Verräter" unterstellte der Arbeitnehmer, er habe Unterlagen unterschlagen.

Wegen dieser Beleidigungen sperrte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für sechs Monate den Zugang zum Intranet: Solche Angriffe widersprächen dem betriebsinternen Verhaltenskodex für das Intranet, der "Netiquette". Gegen die Sperre zog der Arbeitnehmer vor Gericht und pochte auf die Meinungsfreiheit. Damit hatte er beim Landesarbeitsgericht Frankfurt keinen Erfolg (17 Sa 1331/07).

Der Mitarbeiter sei nicht auf das Intranet angewiesen, wenn er seine Meinung äußern wolle, so das Gericht. Im übrigen schütze das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weder Lügen, noch Schmähungen anderer Personen. Die Sperre sei für einen befristeten Zeitraum rechtens. Denn sie sei nötig, um die Kollegen in Zukunft vor Beleidigungen und Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen.