"Benzinklausel": Eine private Haftpflichtversicherung ...
onlineurteile.de - Die Studentin hatte sich den Wagen eines Kommilitonen ausgeliehen. Zuhause angekommen, parkte sie ihn auf der leicht abschüssigen Auffahrt des Elternhauses. Vermutlich vergaß die junge Frau dabei, die Handbremse anzuziehen Nachdem sie ausgestiegen war, setzte sich zu ihrem Schrecken das Auto in Bewegung. Es rollte auf die Straße und stieß gegen einen anderen Wagen.
Der zeigte kaum eine Schramme, doch das Auto des Freundes war ziemlich zerbeult. Nun war guter Rat teuer: Denn der Kommilitone hatte keine Kaskoversicherung, die für Schäden am eigenen Auto aufkommt. Da kam der Studentin eine Idee: Schließlich war sie in der privaten Haftpflichtversicherung ihrer Mutter mitversichert — die sollte die Reparaturkosten finanzieren.
Eine Privathaftpflichtversicherung müsse einspringen, wenn der Versicherte fremde Sachen beschädige, so das Landgericht Bremen — aber nicht, wenn es um Risiken gehe, die typischerweise die Kfz-Haftpflichtversicherung versichere (6 S 324/11). Gefahren, die beim und durch den Gebrauch von Fahrzeugen entstehen, seien aus dem Leistungsumfang der privaten Haftpflicht explizit ausgeschlossen (die so genannte "Benzinklausel").
Dass die Studentin das Fahrzeug bereits geparkt hatte, widerspreche dem Wortlaut der Benzinklausel ("Gebrauch des Fahrzeugs") nicht. Zum Gebrauch eines Autos seien auch Vorgänge zu rechnen, die indirekt dem Fahren dienten (z.B. Tanken). Auch das Absichern des Wagens beim Parken zähle dazu: Ein Fahrzeug abzustellen, gehöre zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" des Fahrzeugs und zu den Aufgaben eines Fahrers.
Das verwirklichte Risiko sei sachlich der Kfz-Versicherung zuzuordnen, nur darauf komme es an. Ob tatsächlich Versicherungsschutz bestehe, spiele dagegen keine Rolle. Pech für die Studentin, dass das Auto des Freundes nicht kaskoversichert sei. Daher müsse hier weder die Kfz-Versicherung, noch die private Haftpflichtversicherung einspringen. Solche zufälligen Deckungslücken im Einzelfall müssten die Versicherten jedoch hinnehmen. Die Benzinklausel sei für alle Versicherungsnehmer verständlich und wirksam.