Beraubt oder bestohlen?

Versicherungsnehmerin liefert mehrere Versionen vom Tathergang

onlineurteile.de - Ein deutsches Ehepaar war am Flughafen von Madrid überfallen worden. Als die Versicherungsnehmerin von ihrer Hausratversicherung Ersatz für den Rucksack (inklusive Geld und Papiere) forderte, schilderte sie den Vorgang so: "Ein unbekannter Mann kam zu unserem Pkw ... riss die rechte Vordertür auf und meinen Rucksack an sich, der auf dem rechten Vordersitz lag ... lief zu einem grünen Pkw, der mit laufendem Motor in der Nähe stand ... Ich stand zu dieser Zeit am Kofferraum".

Die Versicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen: Gemäß ihren Versicherungsbedingungen gebe es keinen Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl. Versichert seien nur Einbrüche oder Raubüberfälle, bei denen Gewalt gegen den Versicherungsnehmer angewendet werde, um dessen Widerstand zu brechen. Wenig später erhielt das Unternehmen einen weiteren Brief von der Versicherungsnehmerin. Nun hörte sich der Tathergang so an: "Ich stand am Kofferraum, als ich plötzlich einen Schlag in die hintere Nierengegend bekam und gleichzeitig umgerempelt wurde. Haltsuchend riss ich meinen Mann mit zu Boden ... Als ich mit meinem Mann am Boden lag, riss ein Unbekannter die Beifahrertür auf und entwendete meinen Rucksack".

Doch die Versicherung blieb stur und beim Landgericht Düsseldorf erlebte die Spanienurlauberin ebenfalls eine Abfuhr (11 O 210/04). Sie müsse sich an ihren Angaben aus dem ersten Schreiben festhalten lassen. Demnach habe sie am Kofferraum Gepäck ein- oder ausgeladen. Der Dieb habe die Gelegenheit genutzt, als sie abgelenkt war, aber keine Gewalt angewendet. Man müsse davon ausgehen, dass sie im ersten Schreiben den Schadensfall so darstellte, wie er sich tatsächlich abgespielt habe. Hätte er sich so zugetragen, wie die Versicherungsnehmerin nun nachträglich behaupte, hätte sie dies sicherlich schon im ersten Schreiben erwähnt. Jedenfalls sei kein plausibler Grund ersichtlich, warum sie so etwas Markantes wie den "Schlag" hätte weglassen sollen.