Berlin-Touristen als Mietmangel
onlineurteile.de - In einem großen Mehrfamilienhaus in Berlin-Mitte vermietet die Eigentümerin einen Teil der Wohnungen als Ferienwohnungen an Touristen. Die meist jungen Leute feiern in den Appartments häufig vor, bevor sie abends Diskotheken und Bars heimsuchen. Mieter beschwerten sich über regelmäßige Lärmbelästigung — auch durch die Putzkolonnen, die jeden Sonntag durchs Haus fegten.
Ein Ehepaar minderte die Miete um 20 Prozent. Nach einigen Monaten kündigte die Vermieterin wegen Mietrückstands das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Die Mieter glichen den Rückstand unter Vorbehalt aus und verlangten ihrerseits von der Justiz die Feststellung, dass sie die Miete kürzen durften. Das Amtsgericht stellte sich auf ihre Seite: Ständig Partylärm, Müll im Treppenhaus und Klingeln, das rechtfertige eine Mietminderung.
Dem widersprach jedoch das Landgericht und gab der Räumungsklage statt: Dass das Vermieten an Touristen die Tauglichkeit der Mietsache zum Wohnen einschränke, hätten die Mieter nicht ausreichend dargelegt. In einem großen Haus in zentraler Berliner Innenstadtlage könnten Mieter keine Ruhe erwarten. Besondere Störungen seien nicht zu beklagen, also liege kein Mietmangel vor.
Dieses Urteil korrigierte nun der Bundesgerichtshof und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück (VIII ZR 155/11). Das Landgericht verlange von den Mietern zu viel! Bei wiederkehrender Beeinträchtigung durch Lärm oder Schmutz müssten Mieter kein genaues "Protokoll" vorlegen, um einen Mietmangel zu begründen. Sie müssten nur grundsätzlich beschreiben, um welche Art Störungen es sich handelte und wann und in welcher Frequenz sie auftraten. Das habe das Ehepaar getan und seine Aussage sei von allen Hausbewohnern bestätigt worden.
Prinzipiell seien in einem Mehrfamilienhaus einzelne Störungen hinzunehmen — etwa gelegentliche Feiern oder auch Streitereien von Bewohnern. Hier gehe es aber um Störungen, die das übliche Maß weit überstiegen. Von einzelnen Vorfällen könne keine Rede mehr sein, wenn ständig nachts Feste stattfänden und die Hausbewohner regelmäßig nachts und an den Wochenenden von Besuchern herausgeklingelt würden. Das sei durchaus als Mietmangel einzustufen: Das Landgericht müsse sich mit dem Fall nochmals befassen.