Berliner Gericht rettet den Schweinebraten:
onlineurteile.de - Ein Stück Fleisch, das aus mehreren Fleischstücken hergestellt wurde, darf nicht als Schweinebraten verkauft werden. Das täusche die Verbraucher, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Lebensmittelüberwachungsbehörden mehrerer Bundesländer hatten Fleischprodukte eines Herstellers - genauer: deren Kennzeichnung - beanstandet. Denn er verkaufte sie als "Schweinebraten", ohne auf das Produktionsverfahren hinzuweisen.
Als Rohmaterial werden Schweinefleischstücke mit injizierter Kochsalzlake verwendet. In einem "Tumbelvorgang" wird deren Muskulatur gelockert und Eiweiß freigesetzt. Dann werden die Fleischstücke gegart. Dabei sorgt das gerinnende Eiweiß dafür, dass sich die Fleischstücke verbinden. Anschließend wird das Produkt in Scheiben geschnitten und für Fertiggerichte (auch anderer Produzenten) verwendet.
Das für die Lebensmittelaufsicht zuständige Bezirksamt erstattete Strafanzeige gegen den Fleischproduzenten. Der zog daraufhin selbst vor Gericht, um die Rechtmäßigkeit seines Tuns feststellen zu lassen. Doch das Verwaltungsgericht Berlin war ebenfalls der Ansicht, der Hersteller täusche die Verbraucher (VG 14 K 43/09).
Das Kriterium dafür seien die Vorstellungen durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher. Werde dem Kunden "Schweinebraten" angeboten, erwarte er - gleichgültig, ob das Produkt gebraten oder roh sei - ein ganzes, in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleischstück. Keinesfalls rechne er mit Fleisch, das mechanisch und mit Hilfe von Hitze aus mehreren Stücken zusammengefügt wurde. Der Hersteller müsse daher die Produktbezeichnung ändern.