Berry darf nicht erben

Münchnerin setzte ihren Hund im Testament als Erben ein

onlineurteile.de - Im Februar 2003 starb eine 67-jährige Münchnerin. Sie hatte keine Kinder und war geschieden, hinterließ nur einen Hund namens Berry. In ihrem Testament hatte sie ihn als ersten Erben eingesetzt: "Mein letzter Wunsch ... Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D., mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. ... bitte nicht streiten, Eure Tante."

Als die Tante ins Krankenhaus kam, hatte sie ihren Hund bei Bruder G. abgegeben. Nach ihrem Tod holte ihn dort eine Bekannte ab, die sich seither um Berry kümmert. Als Betreuerin des "Erben" Berry wollte nun die Frau auch etwas vom Nachlass, zu dem immerhin eine Eigentumswohnung in München gehört. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den (im Testament genannten) Verwandten der Verstorbenen als Miterben zu je einem Fünftel einen Erbschein zu erteilen, legte die Frau Beschwerde ein.

Hund Berry sei keine "rechtsfähige Person", erfuhr sie vom Landgericht München I (16 T 22604/03). Und nur rechtsfähige Personen könnten erben. Aus dem Testament ergebe sich nicht, wer Berry bekommen solle. Deshalb könne die Frau den Hund behalten, daraus sei aber kein Anspruch auf den Nachlass abzuleiten. Fest stehe außerdem, dass die Verstorbene keiner familienfremden Person etwas habe hinterlassen wollen. Denn sie habe das Testament mit "Eure Tante" unterschrieben.