Berufskrankheit war doch nicht so schlimm ...
onlineurteile.de - Die (1965 geborene) Friseuse reagierte mit Atembeschwerden auf Substanzen in Blondierungen. Vorübergehend versuchte sie es mit einem anderen Job, dann beantragte sie Rente von der Berufsgenossenschaft (die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auch für Berufskrankheiten zuständig ist). Ihre Haut- und Atemwegserkrankungen seien berufsbedingt und minderten ihre Erwerbsfähigkeit, behauptete die Friseuse.
Ein ärztliches Attest unterstützte die These von der Berufskrankheit. Ein anderes Gutachten widersprach dem: Die Beschwerden zeigten sich nur unmittelbar nach der Arbeit mit Blondiermitteln, so das Gutachten, das beeinträchtige die Erwerbsfähigkeit der Frau nicht sonderlich. Die Berufsgenossenschaft ging dennoch davon aus, dass der Friseuse im Prinzip Geldleistungen zustanden. Da es wohl noch längere Zeit dauern werde, deren Höhe festzustellen, werde man ihr einstweilen einen Vorschuss zahlen, teilte sie der Frau mit.
Die Ex-Friseuse erhielt auf die Erwerbsminderungsrente einen Vorschuss von 15.000 DM. Doch weitere Lungentests ergaben keine "relevanten Ausfallerscheinungen". Ein drittes medizinisches Gutachten stellte fest, dies mindere die Erwerbsfähigkeit der Frau nicht einmal um zehn Prozent. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft den gesamten Vorschuss zurück.
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschied (B 2 U 5/06 R). Zahle der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Vorschuss, der den später ermittelten Anspruch auf Geldleistungen übersteige, müsse der Empfänger die Differenz erstatten. Wenn sich herausstelle, dass der Empfänger überhaupt keinen Anspruch auf Geldleistungen habe, müsse er den Vorschuss vollständig zurückzahlen. Das gelte auch dann, wenn die Berufsgenossenschaft irrtümlich einen Anspruch auf Geldleistungen annehme und der Empfänger für diesen Irrtum nicht verantwortlich sei.