Berufsschullehrerin infiziert sich im Unterricht

Informiert der Arbeitgeber nicht über erhöhtes Infektionsrisiko, ist er schadenersatzpflichtig

onlineurteile.de - Eine Lehrerin erteilte an der Berufsschule "Praxisunterricht Lebensmittel" (früher auch "Kochen" genannt). Beim Schnipseln und Schälen verletzten sich immer wieder mal Schüler. Dann gehörte es zu den Aufgaben der Lehrerin, Wunden zu verbinden. Bei einer dieser Aktionen infizierte sich die Berufsschullehrerin mit dem Hepatitis-Virus (was zu Leberentzündung und dauerhaftem Schaden an diesem Organ führen kann).

Sie verklagte den Arbeitgeber, ein Bundesland, auf Schadenersatz: Ihm sei bekannt, dass es in allen Klassen ihrer Schule zahlreiche drogenabhängige Schüler gebe und diese zu mindestens 80 Prozent das Virus in sich trügen. Dennoch habe er das Lehrpersonal nicht über das erhöhte Infektionsrisiko bei der Wundversorgung informiert.

Der Arbeitgeber müsse nur zur Hälfte für die Folgen der Infektion aufkommen, urteilte das Bundesarbeitsgericht, weil auch der Arbeitnehmerin Mitverschulden anzulasten sei (8 AZR 628/05). Schließlich wisse sie ja selbst, mit was für Schülerin sie es zu tun habe. Trotzdem hafte der Arbeitgeber hier mit, weil er keinerlei Schutzmaßnahmen ergriffen habe: Weder hätten die Verantwortlichen die Lehrerin über die Gesundheitsgefahren aufgeklärt, noch hätten sie ihr Schutzkleidung oder andere Schutzmittel an die Hand gegeben, um das Risiko auszuschließen. Es fehlten auch Instruktionen für das richtige Verhalten bei der Wundversorgung.