Berufstätige Eltern: Wer betreut das Kind?

Arbeitgeber muss bei der Arbeitszeit familiäre Belange berücksichtigen

onlineurteile.de - Beide Elternteile waren berufstätig und arbeiteten im Schichtdienst, manchmal sogar an Wochenenden. Der Kindergarten war nur montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet. Wohin also in der übrigen Zeit mit dem vierjährigen Sprössling? - eine Frage, vor der viele Eltern stehen. Die Mutter zog vor Gericht, um Schichtpläne durchzusetzen, die sie mit der Kinderbetreuung vereinbaren konnte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz belehrte den Arbeitgeber über seine Pflichten (10 Sa 820/04). Die Arbeitnehmerin wolle im Wechsel mit ihrem Ehemann das Kleinkind beaufsichtigen und im Betrieb so eingesetzt werden, dass der Wechsel funktioniere. Wenn der Chef Arbeitsbedingungen festlege, müsse er die beiderseitigen Interessen und auch familiäre Belange berücksichtigen - vorausgesetzt, der betriebliche Arbeitsablauf erlaube dies. Und das treffe hier zu.

Hätte der Arbeitgeber etwas mehr Entgegenkommen gezeigt, wäre der Gang zum Arbeitsgericht überflüssig gewesen. Denn im Prozess stellte sich heraus, dass es gegen die von der jungen Mutter gewünschte Einteilung der Arbeitszeit keine stichhaltigen Argumente gab: Weder betriebliche Gründe, noch berechtigte Interessen anderer Arbeitnehmer standen einer Änderung entgegen. Deshalb musste ihr der Arbeitgeber zustimmen.