Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
onlineurteile.de - Acht Jahre hatte der Mann als Schweißer gearbeitet, dann wurde sein Arbeitsvertrag 2005 betriebsbedingt gekündigt. Zur gleichen Zeit ereilte ihn weiteres Ungemach: Er musste wegen einer schweren Lungenembolie und Venenthrombose ins Krankenhaus. Seither muss er das Medikament Marcumar einnehmen, um das Blut zu verdünnen. Aus diesem Grund forderte der Schweißer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Das Versicherungsunternehmen ließ ihn abblitzen: Zwar sei der Versicherungsnehmer wegen der latenten Gefahr weiterer Blutgerinnsel dauerhaft auf Marcumar angewiesen. Deswegen sei er aber keineswegs außerstande, den Beruf als Schweißer auszuüben. Der Bundesgerichtshof sah die Sache etwas differenzierter, trotzdem wies er die Klage des Versicherungsnehmers ab (IV ZR 5/11).
Berufsunfähig sei, wer objektiv seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Auch dann, wenn gesundheitliche Probleme es unzumutbar machten, die Berufstätigkeit fortzusetzen, sei der/die Betroffene berufsunfähig. Und das könne durchaus zutreffen, wenn die Einnahme von Arzneimitteln einerseits wegen einer Krankheit notwendig sei, andererseits aber die Gesundheit gefährde.
Eben dies behaupte der Schweißer, er habe es allerdings nicht beweisen können. Er verweise auf die Unfallgefahr: Hin und wieder müsse der Schweißer auch auf Gerüsten oder hohen Leitern arbeiten. Und bei einem Sturz bestünde durch die medikamentös gehemmte Blutgerinnung die Gefahr innerer Blutungen. Doch wie wahrscheinlich sei so ein Sturz?
Allgemeine Statistiken über Unfälle am Bau nützten wenig, wenn es darum gehe, das spezielle Absturzrisiko des Schweißers zu beurteilen. Aber so viel stehe fest: Jeder, der in großer Höhe arbeite, müsse im eigenen Interesse das Sturzrisiko minimieren. Wer die Unfallverhütungsvorschriften beachte, könne diese Gefahr weitgehend eindämmen. Das Restrisiko sei so gering, dass es für den Schweißer nicht unzumutbar sei, die Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.