"Beschäftigungsbrücke" für Auszubildende

Tarifvertrags-Klausel kann nicht durch Einzelvertrag umgangen werden

onlineurteile.de - Der junge Mann war sehr froh, als ihm die Betriebsleitung nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung einen Job gab, auch wenn der Arbeitsvertrag auf zwölf Monate begrenzt war. Das Unternehmen setzte damit eine Vereinbarung der Tarifparteien um: Firmen der Metall-Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen mussten ihre Auszubildenden nach erfolgreicher Abschlussprüfung mindestens ein Jahr lang beschäftigen. Wenigstens der Start ins Berufsleben sollte klappen.

Deshalb staunte der Arbeitnehmer nicht schlecht, als ihm bereits nach drei Monaten ein Kündigungsschreiben ins Haus flatterte - aus "betrieblichen Gründen" müsse man ihn entlassen. Beim Nachlesen entdeckte er in seinem Vertrag tatsächlich die Klausel, er könne jederzeit ordentlich gekündigt werden. Was war aber dann mit dem Tarifvertrag, der den sicheren Berufseinstieg versprochen hatte?

Der Tarifvertrag hat in jedem Fall Vorrang und kann nicht durch Einzelverträge umgangen werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 587/05). Während der "Beschäftigungsbrücke" von zwölf Monaten sei eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Anderslautende Klauseln in Einzelverträgen seien unwirksam.

Die Regelung im Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens solle verhindern, dass junge Leute sofort nach der Ausbildung arbeitslos werden. Sie sollten Berufspraxis erwerben, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Um keinen Arbeitgeber zu überfordern, enthalte der Tarifvertrag ohnehin schon Ausnahmen von dieser Regel: Betriebe mit akuten Beschäftigungsproblemen seien von der Übernahme befreit.