Beschneidung droht

Gericht entzieht einer Mutter aus Gambia das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter

onlineurteile.de - Mutter und Tochter, Gambier muslimischen Glaubens, lebten in Gambia in der Familie der Großmutter, bis die Mutter einen Deutschen heiratete. Sie folgte ihm mit dem kleinen Mädchen nach Deutschland. Da sich die (mittlerweile geschiedene) Frau hier zur Altenpflegerin ausbilden lassen will, plante sie, die Siebenjährige zu ihrer Familie nach Gambia zurückzuschicken. Da schritt das Jugendamt ein, weil es befürchtete, in Gambia würde das Kind dem barbarischen Brauch der Beschneidung unterzogen.

Vorübergehend wurde das Kind sogar in einer Pflegefamilie untergebracht, später dann der Mutter zurückgegeben. Allerdings nur unter der Auflage, dass sie das Kind nicht nach Gambia bringen dürfe. Gegen dieses Gerichtsurteil legte die Frau Beschwerde ein. Sie behauptete, dem Kind drohe keine Beschneidung, denn die Großmutter sei selbst nicht beschnitten und lehne diese Tradition ab. Den Bundesgerichtshof überzeugte ihre Argumentation nicht (XII ZB 166/03).

Die Beschneidung eines Mädchens sei eine grausame Misshandlung. Und dieses Schicksal drohe der Siebenjährigen durchaus. Die Mutter sei selbst beschnitten, die Großmutter habe ihre eigene Tochter vor dieser Verstümmelung nicht bewahrt. Unter dem Einfluss der Großfamilie würde sie vermutlich auch bei ihrer Enkelin klein beigeben. Um diesen irreparablen körperlichen und seelischen Schaden zu verhindern, sei es gerechtfertigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter einzuschränken.

Unter dem Druck der abzulegenden Prüfungen könne diese ihr Kind selbst nicht gut betreuen und würde vermutlich doch der Versuchung erliegen, es zur Familie zurückzubringen. Das zuständige Familiengericht solle deshalb mit dem Jugendamt zusammen Möglichkeiten prüfen, das Kind zu schützen, ohne es der Mutter ganz wegzunehmen.