Bestechungsgeld ist nicht steuerlich absetzbar
onlineurteile.de - Ist der Geschäftsführer einer Promotionsvermittlungs-GmbH in über 60 Fällen wegen Bestechung eines Professors für die Annahme und Betreuung von Doktorarbeiten verurteilt worden,
kann er die Vermittlungsgebühren (= Bestechungszahlungen) für die Promotionen nicht als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen und schuldet dem Finanzamt die dadurch entstehenden Mehrsteuern von über 100.000 Euro.