Besteht keine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft mehr ...
onlineurteile.de - Ein Steuerzahler forderte vom Finanzamt die steuerliche Zusammenveranlagung mit seiner Ex-Ehefrau für das Jahr 2000. Doch die Finanzbeamten winkten ab: In diesem Jahr habe er mit seiner Frau nicht mehr zusammengelebt. Ganz eindeutig war die Sache allerdings nicht: Die Partner hatten sich 1998 zum ersten Mal getrennt, 1999 wieder versöhnt. Im Dezember 1999 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag, den sie im Mai 2000 wieder zurücknahm. Ständig schwankte sie zwischen dem Ehemann und ihrem neuen Freund und konnte sich nicht entscheiden. Im Juli 2000 kehrte sie zu ihrem Mann zurück, doch nach einer Woche war sie wieder weg.
Mit dem Verweis auf diesen "Versöhnungsversuch" wollte der Mann nun gegen das Finanzamt die Zusammenveranlagung durchsetzen. Doch das Finanzgericht Nürnberg wies seine Klage gegen den Steuerbescheid ab (VI 160/04). Die Zusammenveranlagung setze voraus, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft intakt sei oder zumindest für einen ernsthaften Versöhnungsversuch wieder aufgenommen werde.
Das treffe hier jedoch nicht zu. Eine Woche in der Ehewohnung zu verbringen, sei keine Lebensgemeinschaft, sondern höchstens ein Kurzbesuch. Die Ehefrau sei auch gar nicht ernsthaft auf Versöhnung erpicht gewesen, sondern eben unentschlossen. Eine Zusammenveranlagung komme nur in Frage, wenn ein ernsthafter Versöhnungsversuch von mindestens einem Monat Zusammenleben gescheitert sei.