Besucherin einer Strandbar fiel in den Rhein
onlineurteile.de - Im Sommer 2010 besuchte Frau X eine Strandbar am Mainzer Rheinstrand. Da hatte der geschäftstüchtige Wirt eine "public viewing"-Zone für die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika eingerichtet. Nebenan führte eine breite Ufertreppe hinunter zum Fluss. Auf der vorletzten Stufe über dem Wasser rutschte Frau X aus, fiel erst auf den rechten Arm und dann in den Rhein. Dabei brach sie sich das Handgelenk. Den Gastronomen verklagte die Frau auf 28.600 Euro Schadenersatz — allerdings ohne Erfolg.
Der Wirt widersprach ihrem Vorwurf, er habe vor der Sturzgefahr nicht gewarnt: Da stünden Warnschilder und während der WM seien obendrein Sicherheitskräfte eingesetzt worden. Auch das Landgericht fand, er habe für die Sicherheit der Gäste ausreichend gesorgt, und wies die Zahlungsklage der Verletzten ab. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Urteil (8 U 1030/11).
Der Gastwirt habe das getan, was ein umsichtiger und verständiger Mensch für nötig (aber auch für ausreichend) halte, um die Gäste vor Schäden zu bewahren. Am Rheinstrand gebe es kein verstecktes Risiko, vor dem man warnen müsste, im Gegenteil. Dass Treppenstufen, die direkt in den Fluss führten, nass sein könnten, sei angesichts des Wellengangs für jedermann offenkundig. Ständig schwappe Wasser über die unteren Stufen.
Eben deshalb nützten viele Gäste des Rheinstrands und der Strandbar die breite, übersichtliche Ufertreppe, um die Füße ins Wasser zu halten oder auch nur nass zu machen. Dass es da rutschig sei, sei also nicht zu übersehen. Darauf müssten sich Besucher einstellen. Wenn eine Gefahrenstelle sozusagen "vor sich selbst warne", müsse ein Gastronom keine großen Anstrengungen unternehmen, um die Gäste eigens darauf hinzuweisen.