Betäubungsloses Schlachten im Ausnahmefall erlaubt
onlineurteile.de - Seit 25 Jahren lebt der türkische Staatsangehörige in Deutschland und betreibt eine Metzgerei. Religiöse Vorschriften verbieten es sunnitischen Muslimen, das Fleisch von Tieren zu essen, die vor der Schlachtung betäubt wurden. Um seine muslimischen Kunden zu versorgen, erhielt der Metzger bis 1995 kontinuierlich eine Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung.
Nach einem für den Metzger negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweigerte die zuständige Behörde diese Genehmigung. Der Behördenbescheid verletze die Grundrechte des Metzgers, entschied das Bundesverfassungsgericht. Nun pochte die Behörde auf den Tierschutz: Der habe ja inzwischen Verfassungsrang und müsse respektiert werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sah jedoch keinen Grund, dem Tierschutz Vorrang zu geben vor dem Gesichtspunkt freier Religionsausübung (3 C 30.05). Man müsse sowohl das Ziel Tierschutz, als auch die betroffenen Grundrechte des muslimischen Metzgers berücksichtigen. Die Ausnahmevorschrift für betäubungsloses Schlachten sei an ganz enge Bedingungen gebunden, insofern werde dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen. Man könne sich aber nicht über zwingende religiöse Vorschriften hinwegsetzen. Die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz ändere daran nichts.