Betonmaurer verletzt sich am Fuß

Ab wann ist ein Versicherungsnehmer berufsunfähig?

onlineurteile.de - Bei einem Arbeitsunfall im Dezember 2001 verletzte sich ein Betonmaurer am rechten Fuß. Er erlitt eine so genannte Maisonneuve-Fraktur (eine komplizierte Sonderform eines Bruchs am Sprunggelenk). Das bemerkte der Arzt allerdings nicht sofort, sondern erst im April 2002. Die Verletzung wurde nur konservativ behandelt und verheilte nicht. Im Sommer 2002 versuchte der Mann, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Schon nach wenigen Tagen war jedoch - wegen anhaltender Schmerzen beim Gehen und ständiger Schwellung - klar, dass nichts mehr ging.

Nun nahm der Betonmaurer seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. Man zahlte ihm ab Juli 2002 eine Rente. Dagegen protestierte der Versicherungsnehmer: Schon am Unfalltag sei er berufsunfähig geworden, ab Dezember 2001 stehe ihm Rente zu. Seine Zahlungsklage gegen den Versicherer scheiterte beim Bundesgerichtshof (IV ZR 66/05).

Berufsunfähig sei ein Versicherter erst ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die gesicherte Prognose gestellt werde ("gesichert" gemäß dem Stand der medizinischen Wissenschaft), dass sich sein Zustand auf Dauer nicht mehr bessern werde. Es müsse feststehen, dass nicht einmal mehr die halbe Arbeitskraft des Versicherten wiederherzustellen sei, auch nicht durch einen gut ausgebildeten und sorgfältig handelnden Mediziner. Eine so ungünstige Prognose hätten die Mediziner für den Maurer erst im Juli 2002 abgegeben.

Nach dem Unfall habe keineswegs sofort festgestanden, dass der Maurer dauerhaft berufsunfähig sein würde, so die Bundesrichter. Bei richtiger Diagnose und komplikationslosem Verlauf der Heilung hätte er innerhalb von vier bis fünf Monaten gesund werden können. Selbst bei einer Operation im April 2002 hätte noch eine Heilungschance von 40 Prozent bestanden.