Betreiber einer Döner-Bude ist kein "Kaufmann"
onlineurteile.de - In einer Bude von 13 Quadratmetern betrieb ein Mann einen Imbiss für Schnellgerichte (Döner und Currywurst) und Getränke. Eine Teilzeitkraft reichte dem Inhaber, einem berufstätigen Schweißer, um den Laden in Schwung zu halten. Der Mann hätte viele Döner verkaufen müssen, wäre eine Bürgschaft wirksam gewesen, die er für einen Freund übernommen hatte. Denn ein Gläubiger verlangte von ihm als Bürgen eine fünfstellige Summe und verklagte ihn.
Beim Kammergericht in Berlin ging es um die Frage, ob ein Budenbesitzer Kaufmann im Rechtssinne ist (8 U 255/01). Davon hing es ab, ob die Bürgschaft wirksam war: Denn der Mann hatte sie nicht schriftlich niedergelegt. (Normalerweise ist eine Bürgschaft schriftlich zu erklären. Dadurch sollen dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen geführt werden; nur bei Kaufleuten hält der Gesetzgeber einen solchen Schutz vor übereilten Schritten nicht für erforderlich.)
Der Inhaber einer Döner-Bude mit einem Umsatz von ca. 10.000 bis 20.000 DM im Monat sei kein (Voll-)Kaufmann, urteilten die Berliner Richter zu seinen Gunsten. Damit war die Bürgschaft nichtig und dem Schweißer blieb die Zahlung erspart. Ein Unternehmen dieser Größenordnung erfordere keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, erläuterten die Richter ihre Entscheidung. Im Einzelhandel spreche man angesichts des heutigen Geldwerts und den mittlerweile üblichen Größenverhältnissen in der Wirtschaft erst ab 500.000 DM Umsatz von einem Kaufmann. Darunter handele es sich um Kleingewerbe.