Betreten auf eigene Gefahr!

Zur winterlichen Streupflicht auf dem Gelände einer Kfz-Werkstatt

onlineurteile.de - Kunde X fuhr an einem Wintertag morgens gegen 7:10 Uhr auf das Gelände einer Autowerkstatt. Im Hof parkte er das Auto und ging ins Büro, um kurz mit dem Kfz-Mechaniker über eine Reparaturrechnung zu sprechen. Auf dem Rückweg zu seinem Wagen rutschte X auf einer schneebedeckten Eisfläche aus. Dabei hatte er sogar Winterstiefel getragen und war sehr vorsichtig gegangen, wie er später angab.

Der Unglücksrabe zog sich einen komplizierten Bruch des rechten Sprunggelenks zu, musste sich drei Mal operieren lassen und anschließend zur Physiotherapie. Vom Inhaber der Autowerkstatt forderte er 12.000 Euro Schmerzensgeld. Zu Unrecht, meinte der Geschäftsmann: Er habe nämlich wenige Minuten, bevor X ankam, Gehsteig, Einfahrt und Hof mit Salz bestreut.

Das Landgericht Köln wies die Klage des Kunden ab (16 O 376/11). Wer ein Geschäft mit Publikumsverkehr leite, müsse die Kunden vor Gefahren schützen — er müsse aber nicht schon um sechs Uhr früh streuen. Bei einer Werkstatt gelte die Streupflicht natürlich auch für den Außenbereich, in dem die Kunden parkten. In dem Punkt habe sich der Werkstattinhaber jedoch nichts vorzuwerfen, er habe auf dem gesamten Betriebsgelände gestreut.

Damit habe er um 7 Uhr morgens angefangen, eine halbe Stunde vor der Öffnungszeit. Dass die Werkstatt um 7.30 Uhr öffne, stehe auch auf der Webseite des Unternehmens. Zwar sei Kunde X hin und wieder schon früher erschienen: Daraus folge aber nicht, dass die Werkstatt bereits für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet war. Ladeninhaber müssten nur während der üblichen Öffnungszeiten streuen.

Der Kfz-Mechaniker habe daher um 7 Uhr rechtzeitig seine Pflicht erfüllt — selbst wenn man berücksichtige, dass Salz eine Weile wirken müsse, um Glatteis zu beseitigen. Ein Kunde, der den Betrieb vor der allgemeinen Öffnungszeit aufsuche, könne nicht erwarten, dass das Gelände bereits völlig eisfrei sei. Anders als der Verletzte meine, lasse auch die Tatsache, dass das Tor zum Werkstattgelände um 7 Uhr schon offen stand, nicht darauf schließen, es sei damit bereits für Kunden geöffnet worden.