Betreuung von Kindern aus erster Ehe ...
onlineurteile.de - Vier Kinder aus erster Ehe hatte die Frau. Als sie zum zweiten Mal heiratete, zog sie mit ihnen an den Wohnort des Ehemannes. Die Kinder lebten im gemeinsamen Haushalt. Doch dann ging auch diese Ehe in die Brüche. Die Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt mit der Begründung, sie müsse sich um ihre vier Kinder kümmern und könne deshalb nicht arbeiten.
Das Oberlandesgericht Koblenz war anderer Ansicht (7 WF 1224/04). Grundsätzlich sei jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Wer minderjährige gemeinsame Kinder betreue, könne jedoch nachehelichen Unterhalt beanspruchen. Stammten die Kinder aus einer früheren Ehe, sei das nicht der Fall - außer, es kämen besondere Umstände hinzu.
Von einem besonderen Härtefall, der jede Erwerbstätigkeit der Ehefrau ausschließe, könne hier aber keine Rede sein. Ihre Kinder seien zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 19, 17, 15 und 12 Jahre alt gewesen. Allenfalls die jüngste Tochter benötige noch intensivere Betreuung. Also könne die Mutter zumindest halbtags arbeiten, zumal die älteren Kinder sie ja bei der Betreuung der Kleinsten unterstützten.