Betriebsfeier auf dem Partyschiff

Übermütiger Mitarbeiter sprang in den Rhein: Arbeitgeber kündigt wegen Störung des Betriebsfriedens

onlineurteile.de - Offenbar war Herr M, Vertriebsmitarbeiter bei einem Lifthersteller, auch früher schon bei Betriebsfeiern durch, nun ja, leicht exzentrisches Verhalten aufgefallen. Ob "nur" vom Alkohol beflügelt oder auch von anderen Substanzen, blieb vor Gericht strittig.

Jedenfalls hatte der Arbeitgeber den 33-Jährigen einmal nach einer Firmenfeier ermahnt, weil er sich einen Plastik-Flamingo geschnappt und darauf herumgeritten war. Dementi des Arbeitnehmers: Er sei nicht "geritten, sondern mit dem Flamingo durch den Saal getanzt".

Harmlos, verglichen mit seiner tollkühnen Aktion bei der feucht-fröhlichen Betriebsfeier, die auf einem Partyschiff im Rhein stattfand. Trotz der starken Strömung des Flusses sprang M in Unterhose in den Rhein und schwamm — angefeuert von einigen Kollegen — rund um das Schiff. So habe er "die Stimmung auflockern wollen", erklärte M.

Der Arbeitgeber nahm es nicht so locker und kündigte M nach diesem "Event" fristlos. Möglicherweise auch deshalb, weil eine Putzkraft dem Chef berichtet hatte, der Mitarbeiter habe vor dem Sprung auf der Schiffstoilette Kokain geschnupft — was M entschieden bestritt. Offizielle Begründung der Firma: M habe sich selbst und andere mit dieser Aktion gefährdet und massiv den Betriebsfrieden gestört.

Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu, weil er dem Gerücht aufsaß, M sei nackt in den Fluss gesprungen. Dessen Kündigungsschutzklage hatte beim Arbeitsgericht wegen der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats Erfolg: Das Gremium sei von falschen Tatsachen ausgegangen, so das Arbeitsgericht. Mit diesem Punkt hielt sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, das über die Berufung des Arbeitgebers zu entscheiden hatte, gar nicht mehr auf (3 Sa 211/23).

Zwar teilte das LAG die Ansicht des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter gegen seine Pflichten verstoßen und den Betriebsfrieden gestört hatte. Es schlug den streitenden Parteien aber einen Vergleich vor: Der Lifthersteller solle die Kündigung zurücknehmen und Herrn M weiter beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abmahnung für seinen Pflichtenverstoß akzeptiere. Dem stimmten beide Seiten zu.