Betriebskosten werden umgelegt
onlineurteile.de - Das alte Ehepaar wohnte im Erdgeschoss einer Seniorenwohnanlage. Nach dem Formularmietvertrag, den die Mieter mit dem Eigentümer geschlossen hatten, waren Betriebskosten anteilig je nach Wohnfläche umzulegen. Dazu zählten auch die Betriebskosten des Aufzugs, für den das Ehepaar 141,37 Euro zahlen sollte. Die Mieter weigerten sich, weil der Aufzug für sie völlig nutzlos war: Sie hatten weder einen Keller mitgemietet, noch einen Speicheranteil, den sie mit dem Aufzug hätten erreichen können.
Trotzdem müssen sich die Mieter an den Aufzugskosten beteiligen, urteilte der Bundesgerichtshof auf die Klage des Vermieters hin (VIII ZR 103/06). Die Umlage von Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche sei im Mietvertrag wirksam vereinbart und unabhängig vom konkreten Nutzen für die Mieter.
Es gebe mehrere Arten von Betriebskosten, bei denen der "Verbrauch" nicht objektiv zu messen sei (Aufzug, Reinigung, Beleuchtung, Kosten der Gartenpflege etc.). Diese Kosten würden von den Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht und ihre Vorteile würden in unterschiedlichem Maße genutzt. Das bei der Abrechnung der Kosten zu berücksichtigen, wäre nicht praktikabel und unübersichtlich. Im Interesse der Transparenz müsse nach einem einheitlichen Maßstab abgerechnet werden; gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung seien dafür in Kauf zu nehmen.