Betriebskostenabrechnung

Muss der Vermieter dem Mieter Kopien der Unterlagen zuschicken?

onlineurteile.de - Es ging um die Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000: Die Hauseigentümerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, hatte ihren Mietern angeboten, diese in ihren Geschäftsräumen einzusehen. Die Mieter beauftragten den Mieterschutzverein damit, die Abrechnung zu überprüfen und forderten die Vermieterin auf, ihnen die Rechnungskopien zuzusenden. Weder der Vertreter des Mieterschutzvereins, noch die Mieter wollten sich die Mühe machen, die Wohnungsbaugesellschaft aufzusuchen. Statt dessen warfen sie der Vermieterin vor, sie verweigere ihnen die Einsicht in die Unterlagen. Schließlich kam es zum Prozess, als die Mieter mit dieser Begründung die Betriebskosten zurückbehielten.

Die Vermieterin habe die Akteneinsicht keineswegs verweigert, stellte das Landgericht Zwickau fest (6 S 176/02). Die Mieter hätten in den Geschäftsräumen der Eigentümerin die Unterlagen jederzeit prüfen können. Die Vermieterin sei nur im Ausnahmefall verpflichtet, den Mietern die kopierten Rechnungsunterlagen per Post zu schicken: nämlich dann, wenn der Vermieter weit von der Wohnung entfernt wohne bzw. seinen Geschäftssitz habe. Das treffe hier aber nicht zu: Die Geschäftsräume der Wohnungsbaugesellschaft befänden sich in der Nähe der Mietwohnung, und es sei für die Mieter keineswegs unzumutbar, dort vorbeizukommen. Das gelte auch für den Mitarbeiter des Mieterschutzvereins. Die Mieter hätten zu Unrecht die Betriebskosten nicht bezahlt und müssten nun sofort die ausstehende Summe überweisen.