Betriebsrat auf Schulung
onlineurteile.de - Eine Betriebsrätin nahm vom 2. bis 5. Oktober 2001 an einer Betriebsratsschulung teil. Die Veranstaltung endete am Freitag um 12 Uhr Mittag. Am Nachmittag - zwischen 14.18 und 18 Uhr - fuhr die Frau mit dem Zug nach Hause. Für diese knapp vier Stunden forderte sie vom Arbeitgeber vergeblich Freizeitausgleich. Auch eine Klage blieb ohne Erfolg.
Nehme ein Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit an einer notwendigen Schulungsveranstaltung teil, bestehe zwar Anspruch auf Freizeitausgleich, räumte das Bundesarbeitsgericht ein (7 AZR 131/04). Doch dessen Umfang sei begrenzt auf die Arbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb am Schulungstag. Da in der Abteilung der Betriebsrätin die Arbeitszeit freitags schon um 12 Uhr ende, könne sie für die Zeit der Heimfahrt keinen Freizeitausgleich verlangen.