Betriebsrat besteht auf Internetzugang
onlineurteile.de - Ein Betriebsrat wollte für seine Aufgabe das Internet als Informationsquelle nutzen. Dafür hätte man nur den Computer des Betriebsrats für das "Netz" freischalten müssen, denn der Betrieb war "angeschlossen". Doch dem Chef leuchtete der Antrag nicht ein. Für seine Funktion brauche er keinen Internetzugang, ließ der Arbeitgeber den Betriebsrat wissen.
So geht es nicht, fand das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (17 TaBV 607/08). Ob der Betriebsrat wegen aktueller Fragestellungen gerade jetzt speziell auf das Internet angewiesen sei, könne offen bleiben, so das LAG. Er müsse sich stets (unabhängig von besonderen Anlässen) aus dem Internet informieren können. Das Internet stelle eine "allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle" dar, die der Betriebsrat benötige, um seine Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
Ein Internetzugang gehöre heutzutage zu den Kommunikationsmitteln, die der Arbeitgeber (gemäß Betriebsverfassungsgesetz) dem Betriebsrat zur Verfügung stellen müsse. Dazu sei das Unternehmen zumindest dann verpflichtet, wenn der Zugang ohne weiteres einzurichten sei und das Surfen im Internet nicht zu besonderen Kosten führe. (Das LAG hat die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen diese Entscheidung zugelassen.)