Betrunken geradelt - Führerschein weg

Wann ist man "zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet"?

onlineurteile.de - Bei der Polizeikontrolle lallte der Radfahrer leicht. Die Blutprobe ergab ca. 1,9 Promille. Daraufhin war der Zecher seinen Führerschein los. Gegen diese Maßnahme legte er Widerspruch ein und beantragte zugleich, bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiterhin mit dem Auto fahren zu dürfen. Doch das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte ab (10 L 279/05).

Der Autofahrer sei zwar nicht alkoholabhängig. Dann hätte er - wegen des damit verbundenen Steuerungsverlusts - sowieso keine Chance, seinen Führerschein wieder zu bekommen. Er müsse noch nicht einmal durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegen, dass er seine Trinkgewohnheiten dauerhaft geändert habe. Das sei nur bei Autofahrern zwingend notwendig, die sich bereits betrunken ans Steuer ihres Wagens gesetzt hätten und ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellten. Wer trotz Gewöhnung an Alkohol charakterlich so stabil sei, dass er unter Alkoholeinfluss auf das Auto verzichte, müsse sich in seiner privaten Lebensführung nicht einschränken.

Gegen den Autofahrer spreche aber die Tatsache, dass er gegenüber den Gutachtern sein Trinkverhalten verharmlost habe. "Höchstens drei bis sechs Mal im Jahr trinke er zu viel", habe er behauptet. Das könne schlicht nicht stimmen bei einer Person, die mit fast zwei Promille noch in der Lage sei, mit dem Rad geradeaus zu fahren. Da müsse man an Alkoholkonsum schon sehr gewöhnt sein. Die unzutreffenden Schutzbehauptungen signalisierten, dass es besser sei, den Mann nicht sofort wieder ans Steuer zu lassen. Denn angesichts seiner Trinkgewohnheiten sei wohl auch an den Tagen nach dem Alkoholkonsum noch Restalkohol zu befürchten.